Fehler und Pannen im Projekt: Das müssen Freelancer:innen wirklich leisten
Einigen Sie sich mit Auftraggeber:innen auf eine Zusammenarbeit, bringt das für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Dieser Sachverhalt wird immer dann besonders interessant, wenn es im Laufe eines Projekts zu Unstimmigkeiten kommt – etwa, wenn Kundinnen oder Kunden mit dem Resultat einer Arbeit nicht zufrieden sind. In so einem Fall ist es gut zu wissen, wie weit Ihre Pflichten als Freelancer:in reichen und was Auftraggeber:innen verlangen dürfen. Die wichtigsten Eckpunkte hierzu haben wir im Artikel für Sie zusammengefasst.
Was Ihre Auftraggeber:in tatsächlich von Ihnen verlangen dürfen und wie weit Ihre Pflichten als Freelancer:in wirklich reichen, erfahren Sie auch in diesem Video:
Rechte und Pflichten von Freiberufler:innen
Arbeiten Sie als Freelancer:in mit einer Kundin oder einem Kunden, wünschen sich natürlich beide Seiten einen reibungslosen Projektverlauf, nach dessen Ende alle zufrieden auseinandergehen. Dieses Ziel ist zwar wünschenswert, lässt sich aber leider nicht immer in die Tat umsetzen. Fordern Auftraggeber:innen dann zum Beispiel Nachbesserungen oder wollen gar vom geschlossenen Vertrag zurücktreten, gilt es, vernünftig und professionell mit der Situation umzugehen.
Übrigens: Auch wenn Sie die Konditionen lediglich per E-Mail festgelegt haben, haben diese dieselbe Geltung wie in einem klassischen Vertrag und bringen dieselben Rechte und Pflichten mit sich.
Geraten Sie also nicht in Panik und kommen Sie auch nicht aus Angst vor einem möglichen Umsatzausfall blind allen Forderungen nach. Informieren Sie sich stattdessen über die gesetzliche Lage, sodass Sie wissen, worauf Sie sich tatsächlich einlassen müssen und wo die Grenzen für Forderungen Dritter liegen.
Welcher Vertrag liegt vor?
Um auszumachen, was Sie tatsächlich leisten müssen, für den Fall, dass Ihre Auftraggeber:innen mit Ihrer Arbeit nicht zufrieden sind, ist einer der wichtigsten Aspekte, welche Art von Vertrag Sie konkret geschlossen haben. Meist handelt es sich entweder um einen Werk- oder einen Dienstvertrag. Die Unterschiede zwischen diesen Vertragsarten finden Sie im Artikel Vertragsarten: Werkvertrag oder Dienstvertrag, wo liegt der Unterschied?
Rechte und Pflichten beim Werkvertag
Haben Sie mit Ihren Auftraggeber:innen einen Werkvertrag geschlossen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihre Kundschaft Mängelansprüche geltend machen kann.
- Es muss ein grundsätzlicher Mangel vorhanden sein.
- Der Mangel muss vor, spätestens aber bei der Erfüllung des Vertrags (also bei der Abnahme durch die Kundin oder den Kunden) auffallen.
Zeigen Auftraggeber:innen nun einen Mangel an, können sie nach Werkvertragsrecht verschiedene Ansprüche geltend machen.
Nacherfüllung
Ist das gelieferte Werk mangelhaft, können Auftraggeber:innen Nacherfüllung verlangen. Damit gemeint ist entweder die neue Lieferung des verbesserten Produkts oder die Reparatur des mangelhaften Werks. Im Kaufvertragsrecht kann die Kundin oder Kunde wählen, ob sie/er neue Ware fordert oder ob es genügt, wenn die alte mangelhafte Ware repariert wird. Im Werkvertragsrecht dagegen können Sie als Freelancer:in selbst entscheiden, welche Variante sinnvoller und preiswerter ist. Die Kosten für die Nacherfüllung müssen Sie jedoch in jedem Fall selbst tragen.
Professionell abgesichert, auch bei Schwierigkeiten im Projekt
Entstehen zwischen Beteiligten im Projekt Unstimmigkeiten, kommt es vor allem darauf an, Ruhe zu bewahren und die Differenzen professionell zu managen. Sehen Sie sich trotz aller Bemühungen dennoch mit Schadenersatzforderungen oder einem möglichen Vertragsrücktritt konfrontiert, ist die Berufshaftpflichtversicherung über exali an Ihrer Seite.
Neben der Prüfung der an Sie gestellten Ansprüche sowie dem Begleichen berechtigter Schadensummen bieten unsere IT-, Media-, Consulting sowie Dienstleister-Versicherung auch den optional buchbaren Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)“. Will Ihr:e Auftraggeber:in vom Vertrag zu Rücktreten, wird die Rechtmäßigkeit dieses Vorhabend geprüft. Ist der Rücktritt gerechtfertigt, übernimmt der Versicherer Ihre bisherigen vergeblichen Aufwendungen und reduziert damit Ihr unternehmerisches Risiko erheblich.
Sie haben Fragen zu unseren Versicherungslösungen? Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter! Sie erreichen unsere Expertinnen und Experten von Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr (CET) unter 0 821 80 99 46 0.
Selbstvornahme
Die Möglichkeit der Selbstvornahme existiert nur im Werkvertragsrecht. Sie ermöglicht es Auftraggeber:innen, einen Mangel am Werk selbst zu beseitigen. Die Kosten dafür können sie sich von den Freelancer:innen erstatten lassen. Als Freibrufler:in müssen sie das allerdings nur hinnehmen, wenn Ihre Kundschaft Ihnen vorher eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat und diese abgelaufen ist, ohne dass ein zufriedenstellendes Resultat zustande kam. Generell gilt eine Nacherfüllung als gescheitert, wenn Sie zwei Mal ohne Erfolg versucht haben, das Werk nachzubessern.
Rücktritt
Hat die Nacherfüllung nicht funktioniert, haben Auftraggeber:innen auch die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten. Machen Kundinnen oder Kunden von dieser Option Gebrauch, werden anschließend beide Vertragsparteien so gestellt, als hätte das Projekt nie stattgefunden. Die Auswirkungen des Rücktritts machen sich also auch rückwirkend bemerkbar. Ihre Auftraggeber:innen dürfen das von Ihnen erhaltene Werk dann nicht mehr verwenden beziehungsweise müssen erhaltene materielle Leistungen zurückgeben. Haben Sie in Ihrer Position als Freelancer:in von Ihrer Kundschaft Leistungen erhalten, sind Sie verpflichtet, diese zurückzuzahlen. Offene Rechnungen werden storniert. In einem solchen Fall bieten die Versicherungslösungen über exali für IT, Media, Consulting sowie den optionalen Zusatzbaustein „Rücktritt vom Projektvertrag“, sodass Sie nicht auf bereits erbrachten Personal- und Sachkosten sitzen bleiben.
Minderung
Zeigen Versuche der Nachbesserung keinen Erfolg, können Auftraggeber:innen auch die Vergütung mindern, anstatt direkt vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt. Wichtig ist hierbei, dass Ihre Kundschaft sich entscheiden muss: Sie kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern – beides geht nicht.
Wie schnell so ein Rücktritt vom Vertrag Realität werden kann, erfuhr auch eine über exali versicherte Marketingagentur in diesem Schadenfall: Rücktritt vom Projektvertrag – ein echter Schadenfall
Schadenersatz
Diese Maßnahme ist für die berufliche Existenz von Freelancer:innen wohl am bedrohlichsten, denn auch bei kleinen Projekten können Schadenersatzforderungen horrend sein. Grundsätzlich sind hier zwei Varianten möglich:
- Schadenersatz neben der eigentlichen Leistung beziehungsweise Ersatz für Aufwendungen:
Die Kundin oder der Kunde behält das Werk trotz Mängeln und kann Schadenersatz für deren Beseitigung geltend machen beziehungsweise für die Schäden, die aufgrund der Mängel am Werk entstanden sind. - Schadenersatz anstelle der Leistung:
Diese Variante kommt zum Tragen, wenn die vereinbarte Leistung gar nicht oder nicht wie vereinbart erbracht wurde und die Nacherfüllung ebenfalls gescheitert ist.
Achtung: Schadenersatzforderungen sind auch dann noch möglich, wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung in der Regelschon zwei Jahre zurückliegt (je nach Vertragskonstellation). Eine derartige Forderung kann Sie also auch dann noch treffen, wenn Sie nach Projektabschluss schon gar nicht mehr damit rechnen.
Das Thema Haftung ist für alle Freelancer:innen relevant, sobald sie einen Vertrag unterzeichnen. Hier erhalten Sie einen Überblick, worauf es dabei ankommt: Haftungsarten erklärt: Vertragliche versus gesetzliche Haftung.
Rechte und Pflichten beim Dienstvertrag
Haben Sie mit Ihren Auftraggeber:innen einen Dienstvertrag abgeschlossen, liegen die Dinge ein wenig anders: Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt, Selbstvornahme und Minderung stehen den beteiligten hier nicht zur Verfügung.
Im Falle einer sogenannten „Schlechtleistung“, also wenn Sie Ihre Arbeit nach Ansicht der Kundin oder des Kunden schlecht oder nicht wie abgemacht erledigt haben, können Auftraggeber:innen gemäß Paragraf 280 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Schadenersatz für Schäden verlangen, die ihnen aus der Schlechtleistung entstanden sind – Ihr Anspruch auf vollständiges Honorar bleibt jedoch bestehen, schließlich schulden Sie „nur“ ein Tätigwerden und keinen festgelegten Erfolg. Es kann allerdings passieren, dass Ihr Honorar mit möglichen Forderungen verrechnet wird. Haben Sie und Ihre Kundschaft zusätzliche vertragliche Haftungen festgelegt, können die Schadenersatzforderungen außerdem über die im Schuldrechtsteil des BGB festgelegten Maße hinausgehen.
Hinweis: Diese Haftungsverschärfungen, die über die gesetzliche Haftung hinaus gehen, sind entgegen vieler Standardprodukte in den Berufshaftpflichtversicherung über exali ebenfalls abgedeckt. Dabei endet die Haftung - wie bei einem Werkvertrag - auch bei einem Dienstvertrag nicht mit Ende des Projektzeitraumes, sondern erst drei Jahre nach dem der Anspruch entstanden ist. So können Sie auch deutlich nach Projektende noch mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden. Daher ist von Versicherungen abzuraten, die nur den Projektzeitraum decken (Projektdeckung). Hier besteht die große Gefahr, dass ein späterer Haftungsfall womöglich nicht mehr versichert ist. Bei allen exali Berufshaftpflichtversicherungen ist nicht nur ein Projekt und dessen Zeitraum versichert. exali stattdessen bietet für all ihre Projekte einen fortlaufenden Schutz, solange der Vertrag aufrechterhalten wird.
Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.