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Media-Haftpflicht
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FAQ zur Media-Haftpflicht: Allgemein
Die Media-Haftpflicht ist eine branchenspezifische Haftpflichtversicherung für freiberufliche oder selbständige Kreative und Medien-Agenturen nach dem Prinzip der „All-Risk-Deckung“. Um vor den Haftungsrisiken im Medienbusiness umfassend zu schützen, beinhaltet die «Media-Haftpflicht» folgende Versicherungsbausteine als Basisschutz:
- Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (kurz VSH) inkl. Eigenschaden- und Vertrauensschaden-Versicherung
- Büro- & Betriebshaftpflicht-Versicherung (kurz BHV)
Damit der Versicherungsschutz flexibel auf jedes Businessmodell angepasst werden kann, gibt es 4 optionale Zusatzbausteine:
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (kurz RPC)
- Druckeigenschaden-Versicherung (kurz DES)
- Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD)
- D&O-Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer der Agentur (kurz D&O)
Eigenschadenversicherung
Neben Schäden bei Dritten (z.B. Kundschaft oder Auftraggeber:innen) sind durch die «Media-Haftpflicht» auch bestimmte Eigenschäden (Sach- und Vermögensschäden) versichert, wie z.B.
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens durch einen Schadenfall oder die Verbreitung von Fake News
- Eigenschaden durch die Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z.B. Hackerschaden)
- Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz)
Vertrauensschadenversicherung
Durch die Media-Haftpflicht sind auch bestimmte vorsätzliche Schäden durch eigene Mitarbeiter:innen und der Betrug durch Dritte versichert.
- Vermögensschaden durch eigenen Mitarbeiter:innen (z.B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Fehlern bei der Rechnungserstellung)
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung durch Dritte
- Versicherungsschutz besteht auch für die arglistige Täuschung eigener Mitarbeiter durch die irrtümlich Zahlungstransaktionen o.ä. veranlasst werden (sog. Social-Engineering-Schaden)
Der Versicherungsschutz umfasst allgemein die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (so genannter passiver Rechtsschutz).
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen „Personenschaden“ als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), unter anderem Kosten für Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen wie etwa entgangener Gewinn. Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt „6. pauschale Deckungssummen“) vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem Anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.
- Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Durch einen Fehler in der Druckvorstufe wird eine Imagebroschüre „verdruckt“. Die Kosten für den Nachdruck sind ein (reiner) Vermögensschaden.
- Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)
Bei der Serverinstallation wird ein Glasfaserkabel im Rack durchtrennt. Bis das Kabel ausgetauscht ist, kann die betroffene Firma nicht arbeiten (Betriebsunterbrechung). Der finanzielle Ausfall (= Vermögensschaden) ist eine Folge des Sachschaden und somit versicherungstechnisch ein unechter Vermögensschaden.
Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali «Media-Haftpflicht»
Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definieren wir in den Media-Haftpflicht Bedingungen den Vermögensschaden wie folgt:
„Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Bezeichnet in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler:innen wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme verwendet und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme gesprochen.
In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch „6. pauschale Deckungssumme“ und „7. Maximierung der Deckungssumme“).
In der Media-Haftpflicht können folgende Deckungssummen gewählt werden:
- 300.000 Euro
- 500.000 Euro
- 1.000.000 Euro
- 1.500.000 Euro
- 2.000.000 Euro
- 3.000.000 Euro
Sollten Sie eine höhere Deckungssumme benötigen, kontaktieren Sie einfach unsere Kundenbetreuung unter 0821 809946-0 (Mo-Fr 09:00 Uhr - 18:00 Uhr) oder per Email an info@exali.de, um ein individuelles Angebot zu erhalten.
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 7.), wobei bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechenden Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
- Deckungssumme für Personenschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
- Deckungssumme für Sachschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
- Deckungssumme für Vermögensschäden 500.000,00 €
die Deckungssummen sind 3-fach maximiert je Versicherungsjahr.
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 9.000.000,00 € für Personenschäden und Sachschäden, sowie 1.500.000,00 € für Vermögensschäden.
*Im Versicherungsschein können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000,00 €
Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Dreifache der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Punkt 6.).
Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 3 Mio. € (3-fach maximiert)
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3 Mio. €. Für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres jedoch maximal 9 Mio. €.
Sublimite sind Unterversicherungssummen, d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.). In der Vermögensschadenhaftpflicht, welche das Leistungsrisiko der Medientätigkeit trägt, sollten keine Sublimite vereinbart sein.
b. Für die „Eigenschadenversicherung“ sowie für die optionalen Zusatzbausteine gibt es Sublimite, z.B. 300.000 € je Schadenfall bei einem Rücktritt des:der Auftraggebenden vom Projektvertrag.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den:die Versicherungsnehmer:in an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der Media-Haftpflicht gilt standardmäßig eine Selbstbeteiligung von 250,00 € pro Schadenfall für Sach- und Vermögensschäden. Im Online-Rechner kann die Selbstbeteiligung erhöht werden; dafür erhalten Sie einen Nachlass auf den Versicherungsbeitrag. Alternativ kann mit einem Beitragszuschlag auch eine niedrigere Selbstbeteiligung gewählt werden.
Abweichende Selbstbeteiligungen für optionale Zusatzbausteine
Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag
Die Selbstbeteiligung für vergebliche Aufwendungen beträgt 10 %, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden.
Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung
Die Selbstbeteiligung für Kosten und Mehrkosten beträgt 1.000,00 € je Schadenfall
Wir verwenden den Begriff Media-Haftpflicht als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im Medienumfeld Rechnung zu tragen. Die Media-Haftpflicht enthält folgende Bausteine:
Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung
Unsere Media-Haftpflicht besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Kreativen oder der Medien-Agentur versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die Media-Haftpflicht prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Da bei der Absicherung von freien Berufen wie Architekten, Anwälten, Wirtschaftsprüfern etc. für die Vermögensschadenversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann man die Media-Haftpflicht auch als Berufshaftpflicht für Kreative bezeichnen.
Büro- & Betriebshaftpflicht-Versicherung
Die Media-Haftpflicht versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Agentur entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV).
Abwahl der Betriebshaftpflicht-Versicherung
Der Baustein Büro- und Betriebshaftpflicht kann im Tarif-Rechner abgewählt werden. Wir empfehlen dies allerdings nur, wenn Sie bereits eine bestehende Betriebshaftpflicht (Vorversicherung) haben. Langfristig sollten Sie jedoch die Betriebshaftpflicht in die Media-Haftpflicht integrieren.
Neben der Abwicklung von begründeten Schäden besteht mit der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Verfügungen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der Media-Haftpflicht. Da der Versicherer dabei auch seine Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.
„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.Im Medienbereich fällt dem passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte (wie z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Lizenzrechte) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.
Straf-Rechtsschutz
Sofern es im Rahmen eines versicherten Schadenfalles zu einem Strafverfahren kommt, übernimmt der Versicherer die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt 300.000 € je Versicherungsfall.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (wegen eines Schadensereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann) für die Gerichtskosten sowie Kosten der Verteidigung.
Vergütungs-Rechtsschutz im Schadenfall
Wenn Sie sich gegen die ungerechtfertigte Aufrechnung eines Schadens mit Ihrer offenen Vergütung (Dienst- oder Werklohn) wehren müssen, übernimmt der Versicherer die gerichtlichen Kosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt 300.000 € je Versicherungsfall.
Internet-Straf-Rechtsschutz
Versichert sind (unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten) die gesetzlichen Kosten der Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Die Media-Haftpflicht erfüllt im Wesentlichen 4 Hauptaufgaben:
- Prüfung von Ansprüchen
Prüfen, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. - Schadenersatz-Zahlung
Bei begründetem Schadenersatzanspruch: Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung). - Rechtsschutz-Funktion (passiver Rechtsschutz):
Wenn nötig übernimmt die Media-Haftpflicht auch die Kosten, wenn Sie sich gegen unberechtigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen sowie gegen Abmahnungen oder Unterlassungen zur Wehr setzen müssen. Dabei führt die Media-Haftpflicht für den Kreativen oder die Agentur einen notwendigen Rechtsstreit im Schadenfall und übernimmt alle dafür anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). Siehe auch Punkt 11.
Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz) oder eine ungerechtfertigte Aufrechnung von Schadenforderungen mit Ihrer Vergütung (Vergütungs-Rechtsschutz). - Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die vier optionalen Zusatzbausteine Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag, Druckeigenschaden-Versicherung, Datenschutz-& Cyber-Deckung sowie D&O-Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer reduziert die Media-Haftpflicht das unternehmerische Risiko durch Ihr Media-Business erheblich.
Sofern Sie bei einer Media-Haftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität.
Sollten Sie einen Drei-Jahresvertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft eine Versicherung ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.
All-Risk-Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit so genannten „All-Risk-Deckungen“ arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden (für Antragsteller:innen in Deutschland das deutsche Recht).
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:in ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
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Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
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