Es besteht weltweiter Versicherungsschutz mit Ausnahmeregelung für die USA:
Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht Versicherungsschutz nur in folgenden Fällen:
bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen
bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen
für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die Versicherten dies veranlasst haben).
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem Fall nur die Versicherten selbst.
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