- Home
- D&O-Versicherungen
- Firmen D&O-Versicherung
- FAQ-Häufige Fragen
- Versicherungsumfang
Firmen D&O-Versicherung
Häufige Fragen: Versicherungsumfang
Der Versicherer gewährt den versicherten Personen allgemein Versicherungsschutz, wenn diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit für das versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom versicherten Unternehmen (Innenhaftung) oder einem Dritten (Außenhaftung) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Innenhaftung
Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers seinem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben.
Beispiel: Das Unternehmen, vertreten durch den Aufsichtsrat, nimmt den Vorstand wegen angeblichen Missmanagements auf Schadenersatz in Anspruch.
Außenhaftung
Sie beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern und leitenden Angestellten gegenüber Dritten, also z. B. Lieferanten, Kundschaft, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten.
Beispiel: Der:die Geschäftsführer:in wird persönlich für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die Verwendung von wettbewerbswidrigem Werbematerial in Anspruch genommen.
Operative Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesamte operative Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung als Organmitglied steht, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen.
Fremdmandate
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche wegen Tätigkeiten, die Manager:innen und Beauftragte im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft in externen Unternehmen, Joint Ventures, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen.
Passiver Rechtschutz
Der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung/Manager-Haftpflicht umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.
Wie bei jedem Versicherungsvertrag gibt es auch bei der Firmen D&O-Versicherung gewisse übliche Ausschlüsse. So sind z.B. bereits bekannte Schäden oder Pflichtverletzungen, wie auch rechtsanhängige Verfahren, grundsätzlich ausgeschlossen. In unseren transparenten Versicherungsbedingungen gibt es jedoch nur sechs klar definierte Ausschlüsse, z.B.
- Ansprüche wegen einer wissentlichen oder direkt vorsätzlichen (dolus directus) Pflichtverletzung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen wissentlichen oder direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen der versicherten Personen.
Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen (dolus eventualis) sind jedoch mitversichert. Zusätzlich werden einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer) vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht zugerechnet, die ohne ihre Kenntnis von anderen versicherten Personen begangen wurden. Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung, ob direkter Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. - Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern und Geldstrafen
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern und Geldstrafen.
Dies gilt nicht für Abwehrkosten. Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive oder exemplary damages) sind versichert, wenn ihnen kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
Hinweis: Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung aller sechs Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.
Wie bei D&O-Versicherungen marktüblich, definiert das Claims-Made-Prinzip, auch Anspruchserhebungs-Prinzip genannt, unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt. Dabei ist entscheidend, dass die Anspruchserhebung (claims-made) innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt.
Für die Gewährung von Versicherungsschutz spielt es daher keine Rolle, wann die Pflichtverletzung begangen wurde, sondern wann der Anspruch erstmalig gegenüber dem Versicherungsnehmer erhoben wurde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme ist der Zugang des Anspruchsschreibens bei der betroffenen versicherten Person.
Das Claims-Made-Prinzip, auch Anspruchserhebungs-Prinzip genannt, definiert, unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt.
Beim „Claims-Made-Prinzip“ ist das der Fall, wenn ein Anspruch erstmalig gegenüber dem:der Versicherungsnehmer:in erhoben wird. Dabei ist für die Leistung der Versicherung allgemein entscheidend, dass die Anspruchserhebung/Inanspruchnahme (claims-made) innerhalb der Versicherungslaufzeit oder der Nachmeldefrist erfolgt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme ist der Zugang des Anspruchsschreibens bei der betroffenen versicherten Person. Als Inanspruchnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
- die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung wegen eines Haftpflichtanspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen eine versicherte Person;
- die Einreichung einer gerichtlichen Streitverkündung gegenüber einer versicherten Person wegen eines Haftpflichtanspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen diese versicherte Person;
- eine durch einen potenziell Geschädigten gegenüber Leistungsansprüchen einer versicherten Person erstmalig erklärte Aufrechnung mit einem Haftpflichtanspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen diese versicherte Person.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen, die Sie im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft
- in externen Unternehmen,
- Joint Ventures,
- Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
wahrnehmen.
Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Bedingungswerkes weltweit gewährt.
Sofern aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften (insbesondere aufgrund sog. „Non-Admitted-Regelungen“) die Gewährung von Versicherungsschutz im Ausland rechtlich unzulässig sein sollte, gewährt der Versicherer für bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten einen Ausgleich an den:die Versicherungsnehmer:in für die Wertminderung der ausländischen Beteiligung.
Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch Schadenfälle versichert sind, die vor dem Versicherungsbeginn liegen. Wenn dies der Fall ist, spricht man von einer so genannten Rückwärtsdeckung.
Bei der Firmen D&O-Versicherung nach dem Claims-Made-Prinzip sind alle Schadenfälle durch Pflichtverletzungen versichert, bei denen der Anspruch im Versicherungszeitraum erhoben wurde. Dadurch sind auch Pflichtverletzungen mitversichert, die bereits vor Vertragsbeginn verursacht wurden. In diesem Zusammenhang spricht man von einer unbegrenzten Rückwärtsdeckung.
Bitte beachten: Bekannte Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz jedoch ausgeschlossen und beim Erwerb von Tochtergesellschaften gelten besondere Regelungen.
Wird dieser Versicherungsvertrag ordentlich gekündigt (Kein Zahlungsverzug, keine Insolvenz, Verschmelzung oder Kündigung aufgrund von Neubeherrschung), besteht automatisch eine unbegrenzte Schadennachmeldefrist.
Bei der D&O-Versicherung nach dem Claims-Made-Prinzip sind nur Schadenfälle versichert, die im Versicherungszeitraum gemeldet werden. Durch die Vereinbarung einer so genannten Nachmeldefrist kann geregelt werden, dass auch Schadenfälle innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung gemeldet werden können und somit als versichert gelten.
In der Firmen D&O-Versicherung gilt für „normale“ Vertragsbeendigungen (kein Zahlungsverzug, keine Insolvenz, Verschmelzung oder Kündigung aufgrund Neubeherrschung) eine unbegrenzte Nachmeldefrist.
In D&O-Versicherungsverträgen regelt die Allokationsklausel Mischfälle der Haftung, für den Fall
- der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und nicht versicherten Personen;
- der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und des:der Versicherungsnehmenden und/oder Tochtergesellschaften;
- des Vorliegens von versicherten und nicht versicherten Sachverhalten
Je nach Fall regeln die Versicherungsbedingungen wie der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der versicherten Vermögensschäden interessengerecht aufgeteilt werden.
Ist in der D&O-Versicherung ein Versicherungsfall eingetreten, kann der:die Versicherungsnehmer:in gegen einen Beitragszuschlag von 100% des Jahresbeitrages die Höhe der Versicherungssumme des Vertrages für weitere Versicherungsfälle im Versicherungsjahr (die zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung noch unbekannt sind) wieder auffüllen. Die Wiederauffüllung ersetzt dann den durch den bereits eingetretenen Versicherungsfall verbrauchten Teil der Versicherungssumme.
Allgemein hat der Haftpflichtversicherer wie auch der:die Versicherungsnehmer:in nach einem Schadenfall die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Da dieses Recht im speziellen Fall der persönlichen Haftung von Organen für Pflichtverletzungen für den:die Versicherungsnehmer:in von Nachteil sein kann, verzichtet der D&O-Versicherer auf diese Möglichkeit.
Nein, es wird kein „Eigenschadenabzug“ o.ä. vorgenommen, wenn das Organ gleichzeitig auch an dem:der Versicherungsnehmer:in beteiligt ist.
Bei der D&O-Versicherung über exali.at ist der bedingte Vorsatz mitversichert.
Hinweis: Vorsatz bedeutet wissentlich und willentlich eine Straftat bzw. einen Schaden herbeizuführen. Dabei gibt es juristisch drei Formen des Vorsatzes, die unterschieden werden müssen:
- Absicht (dolus directus 1. Grades)
- unmittelbarer Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Während beim „dolus directus 1. Grades“ das Element des „Wollens“ und beim „dolus directus 2. Grades“ das Element des „Wissens“ überwiegt, hält der:die Schadenverursacher:in beim Bedingten Vorsatz/Eventualvorsatz den Schaden lediglich für möglich, obwohl er:sie diesen nicht unbedingt herbeiführen möchte.
Er:sie verursacht damit den Schaden, obwohl die möglichen Konsequenzen des Handelns bewusst sind. Er:sie nimmt den Schaden also billigend in Kauf (sog. Billigungstheorie des Bundesgerichtshofs).
Ja, bei der D&O-Versicherung über exali.at sind Schäden durch Verstöße gegen das GlBG beitragsfrei eingeschlossen. Die GlBG-Deckung bietet Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer aus Anlass der beruflichen Tätigkeit wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung sind z.B. im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und auch in vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften in Bezug auf psychische Beeinträchtigungen insbesondere bei Arbeitnehmenden geregelt. Werden diese belästigt oder in besonderer Weise benachteiligt, so können nach dem GlBG Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Reicht die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme nicht aus, stellt der D&O-Versicherer ein zusätzliches Limit von 50 % aus der vereinbarten Versicherungssumme für die Abwehr eines Schadens zur Verfügung.
Dazu ist in den Versicherungsbedingungen folgendes geregelt:
"Ist die Versicherungssumme dieses Vertrags und aller sich anschließenden Exzedentenverträge einer Versicherungsperiode vollständig verbraucht, gewährt der Versicherer einmal pro Versicherungsperiode ein zusätzliches Limit in Höhe von 50 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1.000.000 €, welche ausschließlich für die mit der Inanspruchnahme von versicherten Personen zusammenhängenden Abwehrkosten zur Verfügung steht."
In der Regel ist die Versicherungssumme einer D&O-Versicherung 1-fach maximiert. D.h. im Schadenfall stellt die gewählte Versicherungssumme die maximale Schadenhöhe für einen Schadenfall, sowie die Jahreshöchstleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres dar. Wählt man im exali.at Antragsmodell hingegen die „2-fache Maximierung“, steht für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres die doppelte Versicherungssumme zur Verfügung.
Beispiel: Versicherungssumme 500.000 Euro / 2-fach maximiert:
⇒ Pro Schadenfall zahlt der Versicherer maximal 500.000 Euro Schadenersatz.
Für alle Schadenfälle eines (Versicherungs-)Jahres leistet er jedoch maximal 1.000.000 Euro.
Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Bedingungswerkes weltweit gewährt.
- Die allgemeine Selbstbeteiligung beträgt 0 Euro.
Nein, der D&O-Vertrag endet nicht automatisch im Insolvenzfall des:der Versicherungsnehmenden.
Anwendbares Recht
Dem D&O-Versicherungsvertrag liegt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zugrunde.
Registrierung
Markel Insurance SE ist unter der Register-Nummer 5211 bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) registriert und Mitglied im GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).
Vertragssprache
Die Vertragssprache des IT-Haftpflicht Vertrags ist deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und dem Versicherer bzw. exali.at als Ihrer betreuenden Stelle in deutscher Sprache.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Markel
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.at seinen Sitz hat (Augsburg, Bayern).
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist örtlich auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.
Die Firmen D&O-Versicherung haben wir in enger Zusammenarbeit mit dem Vermögensschadenversicherer Markel in München entwickelt. Markel besitzt als internationaler Spezialversicherer seit Jahrzehnten Erfahrung in der Absicherung von Vermögensschadenrisiken.
Sondertarif für exali.at Kundschaft durch Markel
Das Expertenteam aus Underwritern und Produktspezialisten von Markel in München genießt einen hervorragenden Ruf. Seit 2013 versichern wir Freiberufler:innen, Selbständige und Unternehmen in der Vermögensschadenhaftpflicht mit besonderen Deckungskonzepten über Markel.
Das Know-how und der Service in der Schadenabwicklung sind hervorragend. Dies liegt zum einen an den Erfahrungen auf dem internationalen Versicherungsmarkt sowie an der Fokussierung auf Spezialrisiken im Vermögensschadenbereich.
Da wir als Versicherungsmakler immer häufiger mit der Anforderung an einen weltweiten Versicherungsschutz für unsere Kundschaft konfrontiert werden, ist für uns Markel mit seiner internationalen Expertise und dem angebotenen weltweiten Versicherungsschutz (mit deutschen Versicherungsbedingungen und nach deutschem Recht) die erste Wahl.
Hintergrundinformationen zum Versicherer Markel
Markel (Insurance SE) mit Sitz in der bayerischen Hauptstadt München ist ein deutscher Versicherer, mit Ursprung in den USA. Als Spezialversicherer für gewerbliche und industrielle Risiken verfügt Markel über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit komplexen Risiken.
Der Versicherer Markel, zu dem auch das Markel eigene Syndikat 3000 (Versicherer bei Lloyd´s of London) gehört, zeichnet als internationaler Spezialversicherer derzeit ein Prämienvolumen von rund 5 Mrd. $ (Stand 2017).
Markel Insurance SE ist derzeit an 37 Standorten weltweit tätig, z.B. in England, Spanien, den Niederlanden, Schweden, China und Hong Kong, Kuala Lumpur, Singapur, Malaysia, den USA und Kanada. Markel besitzt die Zulassung als Versicherer in allen europäischen Ländern, in 47 Bundesstaaten der USA sowie dem District of Columbia und den US Virgin Islands.
Zahlen & Fakten von Markel im Überblick
- 1930 gegründet von Sam A. Markel
- Prämienvolumen (2014): 4,8 Mrd. $
- Marktwert: über 10 Mrd. $
- Mitarbeiter:innen weltweit: 3.600
- Finanzstärke-Ratings: Markel Insurance SE
A.M. Best: A (Excellent)