Firmen D&O-Versicherung

Schadenbeispiele

Der D&O-Versicherer deckt allgemein Schadenfälle, wenn die versicherten Personen wegen einer Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom versicherten Unternehmen (Innenhaftung) oder einem Dritten (Außenhaftung) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers gegenüber seinem eigenen Unternehmen beschrieben.

Die Außenhaftung beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern und leitenden Angestellten gegenüber Dritten, also z. B. Lieferanten, Kundschaft, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten.

Schadenbeispiele zur Innenhaftung:

  • Haftung des Managers gegenüber dem eigenen Unternehmen
  • Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen
  • Ein Schaden wird verursacht, weil der Entscheidungsverantwortliche trotz fehlender Sachkunde unterlassen hat, für komplizierte Vertragsgestaltungen den Rat eines Fachmannes einzuholen
  • Begleichen von bereits verjährten Forderungen oder umgekehrt: Berechtigte Forderungen verjähren lassen
  • Erwerb ungeeigneter Anlagen (z. B. IT) aufgrund unzureichender Erkundigungen
  • Hereinfallen auf Anlagebetrüger:innen aufgrund Sorglosigkeit

Schadenbeispiele zur Außenhaftung:

  • Unmittelbare Haftung des Managers gegenüber Dritten (außerhalb des Unternehmens stehenden Personen)
  • Nicht-Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Verletzungen von Kapitalerhaltungspflichten
  • Verstöße gegen Zollbestimmungen
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird nicht rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt: Der:die Geschäftsführer:in haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden
  • Herstellung von wettbewerbswidrigem Werbematerial (Verstoß gegen Wettbewerbs – oder Markenrechte)
  • Verschulden bei Vertragsschluss, culpa in contrahendo
  • Vertragliche Haftung, persönliche Schuldübernahme
  • Verletzung von Schutzgesetzen
  • Haftung im Zusammenhang mit Fördermitteln