Firmen D&O-Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) in der D&O-Versicherung

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte „Verhaltensvorschriften“ (auch Obliegenheiten genannt), welche dem:der Versicherungsnehmer:in bestimmte Pflichten (z.B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann.

Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, welche im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind, als auch Pflichten, die sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.

1.1 Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Für eine angemessene Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz und die D&O Bedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten müssen.

1.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali.at: unrichtige oder unvollständige Antworten im Antragsmodell), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des:der Versicherungsnehmenden und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.

2.1 Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten

Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie z.B. gemäß den Versicherungsbedingungen für die Firmen D&O verpflichtet, bestimmte Gefahrerhöhungen während der Dauer der Versicherung proaktiv zu melden.

Dazu gehören:

  • Änderung des Gesellschaftsvertrags des:der Versicherungsnehmenden im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand,
  • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland,
  • Angebot von Wertpapieren des:der Versicherungsnehmenden oder einer Tochtergesellschaft,
  • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des:der Versicherungsnehmenden oder einer Tochtergesellschaft.

2.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit

Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen.

3.1 Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles

Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (in Verbindung mit den D&O-Versicherungsbedingungen) müssen Sie dem Versicherer oder exali.at daher den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform (auch per Mail) melden.

Verfahrensrechtschutz gemäß Ziffer III. 3.

Wird gegen eine versicherte Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl erlassen, so hat der:die Versicherungsnehmer:in unverzüglich exali.at oder den Versicherer zu unterrichten.

Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe

Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der:die Versicherungsnehmer:in, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.

Befolgung der Weisungen des Versicherers (Schadenminderungspflicht)

Der:die Versicherungsnehmer:in, Tochtergesellschaften sowie die versicherte Person sind verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Im Rahmen des Zumutbaren haben sie dem Versicherer in dem Umfang Mitwirkung zu leisten, insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und Dokumente und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, wie dies vom Versicherer gefordert wird oder für die Bearbeitung des Versicherungsfalls von Bedeutung ist.

3.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten im Schadenfall

Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.