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IT-Haftpflicht
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IT-Haftpflicht: Regelung für Start-ups und sonstige Informationen
Nachlass für Existenzgründer:innen und Start-up-Unternehmen
Existenzgründer:innen und Start-ups erhalten bei exali einen Nachlass von 15 Prozent auf den Versicherungsbeitrag. Dieser Nachlass entfällt automatisch zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres.
Wer gilt als Existenzgründer:in und Start-up-Unternehmen?
- Unternehmen, deren Firmengründung nicht länger als 12 Monate zurückliegt
- Selbständige und Freiberufler:innen, deren Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als 12 Monate zurückliegt
Selbstbeteiligungsregelungen in der IT-Haftpflicht
Für Vermögensschäden und Sachschäden beträgt die Selbstbeteiligung standardmäßig 250 Euro je Schadenfall. Im Online-Rechner kann die Selbstbeteiligung erhöht werden; dafür erhalten Sie einen Nachlass auf den Versicherungsbeitrag. Alternativ kann mit einem Beitragszuschlag auch eine niedrigere Selbstbeteiligung gewählt werden.
Ob eine niedrigere oder höhere Selbstbeteiligung Sinn macht, sollte jeweils nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen entschieden werden. Jeder sollte für sich selbst entscheiden inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
So wirkt sich eine geänderte Selbstbeteiligung auf den Versicherungsbeitrag aus:
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+ 5% Versicherungsbeitrag |
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Standard-Versicherungsbeitrag |
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- 5% Versicherungsbeitrag |
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- 10% Versicherungsbeitrag |
Für Personenschäden gibt es generell keine Selbstbeteiligung.
Abweichende Selbstbeteiligungen für optionale Zusatzbausteine:
Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
Die Selbstbeteiligung für Kosten und Mehrkosten beträgt 1.000 Euro je Schadenfall.
Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)
Bei einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags beträgt die Selbstbeteiligung 15 Prozent des zu erzielenden Honorars, mindestens jedoch die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)
Die Selbstbeteiligung beträgt 10 Prozent der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall.
Pauschale Versicherungssummen
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten zusammengefasst. Das heißt, dass die maximale Schadenzahlung bei einem Schadenereignis auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt ist.
In der IT-Haftpflicht sind Personenschäden und Sachschäden pauschal versichert, je nach Auswahl mit 2.000.000 Euro, 3.000.000 Euro, 5.000.000 oder 10.000.000 Euro.
Maximierung der Versicherungssumme
Die Versicherungssummen der IT-Haftpflicht für Vermögensschäden, Personen- und Sachschäden stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Dreifache der Versicherungssumme begrenzt (sogenannte 3-fache Maximierung).
Zur Erklärung ein Beispiel:
Deckungssumme 3. 000.000 Euro/3-fach maximiert:
Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3.000.000 Euro Schadenersatz. Für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres zahlt er maximal 9.000.000 Euro (Jahreshöchstleistung).
Weltweiter Versicherungsschutz
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA.
Für Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des US-amerikanischen Rechts beruhen, besteht Versicherungsschutz nur in folgenden Fällen:
- bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen
- bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen
- für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die Versicherten dies veranlasst haben).
Die rechtskräftigen Formulierungen entnehmen Sie bitte den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Eine Zusammenfassung des Geltungsbereichs der IT-Haftpflicht finden Sie auch in der Produktübersicht.
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