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IT-Haftpflicht
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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) in der IT-Haftpflicht
Der Grundbaustein der IT-Haftpflicht - im Online-Rechner auch Basis-Schutz genannt - ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH). Berufliche Fehler führen bei IT-, Engineering- und Telekommunikations-Projekten häufig zu finanziellen Nachteilen – sprich Vermögensschäden – bei einem Dritten. Dies können beispielsweise die Kunden und Kundinnen oder Auftraggeber:innen sein. Daher spielt die Absicherung von sogenannten „reinen“ oder „echten“ Vermögensschäden bei der IT-Haftpflicht eine zentrale Rolle.
Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) können Sie im Onlinerechner zwischen folgenden Versicherungssummen wählen:
- 300.000 Euro
- 500.000 Euro
- 1.000.000 Euro
- 2.000.000 Euro
- 3.000.000 Euro
Die Versicherungssumme ist dabei 3-fach maximiert. Das bedeutet: Für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres steht die dreifache Summe für Schadenzahlungen zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden beträgt standardmäßig 250 Euro je Schadenfall. Diese wird bei der Schadenabwicklung von der Entschädigungsleistung abgezogen und ist von Ihnen zu tragen. Im Online-Rechner können Sie jedoch auch eine höhere oder niedrigere Selbstbeteiligung wählen. Durch die Wahl einer höheren Selbstbeteiligung verringert sich ihre Versicherungsprämie.
Ob sich die Wahl einer höheren Selbstbeteiligung für Sie lohnt oder nicht, müssen Sie anhand der betriebswirtschaftlichen Kriterien Ihres Unternehmens entscheiden
Überblick über den Aufbau der IT-Haftpflicht
Offene Berufsbilddeckung in der Vermögensschadenhaftpflicht
Die Vermögensschadenhaftpflicht ist als „Offene Berufsbilddeckung“ konzipiert. Hierdurch sind alle Tätigkeiten und die damit verbundenen beruflichen Haftungsrisiken im Einsatzbereich IT, Engineering und Telekommunikation ohne abschließende Aufzählung versichert. Einschränkungen ergeben sich lediglich durch die Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen.
Hier einige Schadenbeispiele der Vermögensschadenhaftpflicht:
- Programmierfehler bei der Erstellung einer Abrechnungssoftware
- Umsatzausfall von Kunden und Kundinnen aufgrund einer Fehlfunktion im Bestellformular
- Abmahnung und Schadenersatzforderung durch Urheberrechtsverletzungen
- Mehrkosten für Auftraggeber:innen durch fehlerhafte IT-Beratung
- Schaden durch Weitergabe virenbehafteter Dateien
- Schaden durch fehlerhaftes Datenbank-Update
- Datenverlust durch fehlerhafte Datensicherung
- versehentliches Löschen von Kundendaten
- Schaden durch fehlerhafte Konfiguration einer VoIP-Anlage
- Regressansprüche aufgrund einer gehackten Software (Sicherheitslücke)
Eigenschadenversicherung
Neben der Schädigung eines Dritten (z. B. Auftraggeber:innen) sind durch die Vermögensschadenhaftpflicht auch bestimmte eigene Schäden versichert:
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall. Dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (sogenannte Fake News) durch Dritte
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
- Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher (auch elektronischer) Dokumente zur Auftragserledigung
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz)
- Ausfall von Mitarbeitenden in Schlüsselpositionen, insbesondere von Know-how Trägern
Alle Eigenschadenbestandteile der Vermögensschadenhaftpflicht finden Sie im entsprechenden Abschnitt Eigenschadenversicherung.
Vertrauensschadenversicherung
Durch die Vermögensschadenhaftpflicht sind auch bestimmte vorsätzliche Schäden durch eigene Mitarbeiter:innen und der Betrug durch Dritte versichert.
- Vermögensschäden durch eigene Mitarbeiter:innen (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung)
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung durch Dritte in Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern
- Versicherungsschutz besteht auch für die arglistige Täuschung eigener Mitarbeiter:innen, durch die irrtümlich Zahlungstransaktionen o. ä. veranlasst werden (sog. Social Engineering Schaden bzw. Fake President Trick)
- Schäden durch das widerrechtliche Umleiten von Zahlungsströmen (sog. Payment Diversion Fraud)
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