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Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)
Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, das im Zivilrecht (ABGB) eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem geschädigten Dritten und im Strafrecht die Straffolge auslöst.
Verschuldenshaftung (deliktische Haftung) bedeutet, wer einem Dritten Schaden zufügt, ist zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld verpflichtet. Die Verschuldenshaftung ist demnach die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter.
Die deliktische Haftung – auch Verschuldenshaftung bzw. Unrechtshaftung genannt – ist durch entsprechende Bestimmungen in den §§ 1293 ff ABGB geregelt.
(verwandte Begriffe: Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung)
Begriff: Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)
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