Webshop-Versicherung
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Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
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FAQ – Allgemeine Fragen zur Webshop-Versicherung
Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) mit umfangreicher integrierter Eigenschadenversicherung für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten.
Die Eigenschaden-Deckung versichert
- Kosten einer externen PR-Beratung zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens durch einen Schadenfall oder die Verbreitung von Fake News;
- Eigenschäden durch die Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschäden);
- Kosten für die Wiedererlangung des Domainnamens bei einem durch Dritte verursachten Verlust der Domainnamenrechte (Domain-Rechtsschutz).
Über die integrierte Büro- & Betriebshaftpflicht (BHV) und Produkthaftpflicht (ProdH) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb des Webshops und aus der Tätigkeit als Onlinehändler:in.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch optionale Zusatzbausteine an Ihr Business anzupassen. Diese sind:
- Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
- Cyber-Betriebsunterbrechung & -Erpressung (CBE)
- D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)
- Vertrauensschaden & Betrug (VSB)
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter Passiver Rechtsschutz).
Ausschlüsse und Einschränkungen bei der Versicherungsleistung sind notwendig, da ansonsten die kalkulierten Versicherungsbeiträge exorbitant hoch wären, würde der Versicherer alle erdenklichen Risiken absichern.
Ein klassischer Ausschluss ist der Vorsatz bzw. die wissentliche Pflichtverletzung. Aus nachvollziehbaren Gründen will kein Versicherer die wissentliche und willentliche (sozusagen mutwillige) Schädigung einer Person oder eines Unternehmens versichern.
Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist. Dadurch ergeben sich automatisch Bereiche, die nicht versichert sind.
All-Risk-Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit sogenannten All-Risk-Deckungen arbeiten. Dabei sind - vereinfacht gesprochen - alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Die Webshop-Versicherung schützt im Wesentlichen durch 4 Leistungen:
1. Prüfung von Ansprüchen
Der Versicherer prüft auf seine Kosten, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung des Webshops zum Schadenersatz besteht.
2. Schadenersatzzahlung
Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Versicherungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
3. Rechtsschutz-Funktion (Schadenabwehr auf Kosten des Versicherers)
Sogenannter Passiver Rechtsschutz: Wenn es erforderlich ist, wehrt der Versicherer auch unberechtigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen durch ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren ab. Dabei führt der Versicherer für den Webshop auch einen notwendigen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz).
4. Minimierung des unternehmerischen Risikos für Eigenschäden
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die optionalen Zusatzbausteine Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD), Cyber-Betriebsunterbrechung & -Erpressung (CBE), D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) sowie Vertrauensschaden & Betrug (VSB) reduziert die Webshop-Versicherung das unternehmerische Risiko Ihres Onlineshops.
Neben der Abwicklung von begründeten Schäden ist die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der Webshop-Versicherung. Da der Versicherer dabei die Kosten (z. B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten) wie eine Rechtsschutzversicherung begleicht, spricht man hier auch von Passivem Rechtsschutz.
Passiv bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z. B. von Kundschaft/Auftraggeber:innen) bezieht und nicht auf die aktive Durchsetzung eigener Ansprüche.
Sollte der:die Auftraggeber:in einen ungerechtfertigten Schadenersatzanspruch mit Ihrem ausstehenden Honorar oder Werklohn verrechnen, ersetzt der Versicherer die gesetzlichen Prozesskosten (z. B. Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Honorar- oder Werklohnforderung (sogenannter Vergütungs-Rechtsschutz).
Webshop-Versicherung
Wir verwenden den Begriff Webshop-Versicherung als Überbegriff, um zu verdeutlichen, dass die Webshop-Versicherung die essenziellen Risiken eines Onlineshops umfassend abdeckt und dabei speziell auf Ihre Bedürfnisse als Shop-Betreiber:in zugeschnitten ist. Die Webshop-Versicherung beinhaltet
- eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH)
- eine umfangreiche Eigenschaden-Deckung
- eine optionale Büro- & Betriebshaftpflicht (BHV)
- sowie Produkthaftpflicht (ProdH).
Vermögensschadenhaftpflicht
Unsere Webshop-Versicherung besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Onlinehändlers versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH), welche eine umfassende Deckung für Eigen- und Fremdschäden bietet.
Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflicht
Die Webshop-Versicherung versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Webshops und aus der Handelstätigkeit entstehen.
Dafür gibt es die zuwählbaren Bausteine Büro- & Betriebshaftpflicht (BHV) und Produkthaftpflicht (ProdH).
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden bzw. finanzieller Nachteil (= Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen echten Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als unechte Vermögensschäden unterschieden.
Bei Schäden durch Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um Vermögensschäden, da sehr häufig weder eine Person noch eine Sache unmittelbar Schaden erleidet.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung für Shop-Betreiber:innen haben sich geändert. Ein Webshop, mit dem Sie in Konkurrenz stehen, ist der Meinung, dass Ihre Widerrufsbelehrung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht und mahnt Sie ab (inkl. strafbewehrter Unterlassungserklärung). Im Zusammenhang mit der Abmahnung erhalten Sie auch die Rechnung des beauftragten Anwalts. Die Kosten (finanzieller Schaden) stellen einen reinen oder echten Vermögensschaden dar.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden)
Sie beschädigen bei einer Affiliate-Marketing-Konferenz den Laptop eines:einer Teilnehmenden physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem:der Seminarteilnehmer:in ein finanzieller Nachteil, sprich Sachfolgeschaden. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von unechtem Vermögensschaden.
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der Webshop-Versicherung
Um sich im Schadenfall nicht über die Auslegung des Begriffs Vermögensschaden auseinandersetzen zu müssen, ist in den Versicherungsbedingungen eine Definition hinterlegt:
„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung). Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie z. B. Rechtsverletzungen. Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den angebotenen Büro- & Betriebshaftpflicht-Baustein und Produkthaftpflicht-Baustein der Webshop-Versicherung abgedeckt.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden), namentliche Kosten, Erwerbsausfälle unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfälle für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den Büro- & Betriebshaftpflicht-Baustein und Produkthaftpflicht-Baustein der Webshop-Versicherung abgedeckt.
Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall Schadenersatz leisten muss.
In den Versicherungsbedingungen der Webshop-Versicherung werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler:innen wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z. B. bei einer Hausratversicherung, kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme und nicht der einer (abstrakten) Deckungssumme verwendet.
In der Haftpflichtversicherung werden oft für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z. B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch Frage 10. Pauschale Versicherungssummen und 11. Maximierung der Versicherungssumme).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Frage 11.), wobei bei den mit pauschal gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zugrundegelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z. B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 2.000.000 Euro
- Versicherungssumme für Vermögensschäden 100.000 Euro
- Die Deckungssummen sind 3-fach maximiert je Versicherungsjahr.
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 6.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 300.000 Euro für Vermögensschäden.
Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Dreifache der Versicherungssumme begrenzt, sogenannte 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Frage 10.).
Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme/Deckungssumme 3.000.000 Euro (3-fach maximiert)
Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3.000.000 Euro, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 9.000.000 Euro.
Sublimite sind Unterversicherungssummen. Das bedeutet eine Reduzierung der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B. Rechtsverletzungen, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).
In unserer Webshop-Versicherung gibt es keine Sublimite für Schadenersatzforderungen von Dritten.
Bei speziellen Leistungserweiterungen, die weit über den herkömmlichen Versicherungsschutz hinausgehen und bestimmte Eigenschäden versichern, bestehen jedoch Entschädigungsgrenzen, z. B. für
- allgemeine Eigenschäden (z. B. Reputationsschäden, Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente)
Entschädigungsgrenze 300.000 Euro pro Versicherungsfall und -jahr. - Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
Entschädigungsgrenze 50.000 Euro, 100.000 Euro, 150.000 Euro, 200.000 Euro oder 250.000 Euro pro Versicherungsfall und -jahr. - Vertrauensschaden & Betrug (VSB)
Entschädigungsgrenze 25.0000 Euro pro Versicherungsfall und -jahr. - D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)
Entschädigungsgrenze 100.000 Euro pro Versicherungsfall und -jahr.
Im Schadenfall beteiligt Sie der Versicherer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden zu vermeiden und Sie in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der Webshop-Versicherung gilt eine feste bzw. fixe Selbstbeteiligung von 250 Euro pro Schadenfall für Vermögensschäden sowie 1.000 Euro pro Schadenfall für Cyber- und Datenschutz-Eigenschäden.
Sofern Sie bei einer Webshop-Versicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität.
Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken Sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 Prozent pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
Anzuwendendes Recht
Den Versicherungsverträgen von Markel liegt in Österreich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zugrunde.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer (Markel)
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.at seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz bzw. - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:in ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz bzw. - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
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