Webshop-Versicherung

Ihre vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) der Webshop-Versicherung

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es Verhaltensvorschriften (auch Obliegenheiten genannt), welche dem:der Versicherungsnehmer:in bestimmte Pflichten (z. B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann.

Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, welche im Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) geregelt sind, sowie vertragliche Obliegenheiten, die sich aus den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben.

Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst:

1.1 Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Zu einer angemessenen Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz und die Webshop-Versicherungsbedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten.

1.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali.at: unrichtige oder unvollständige Antworten im Online-Antrag), kann der Versicherer gemäß den § 19 - 22 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten, teilweise oder ganz leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.

2.1 Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten

Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie z. B. gemäß den Webshop-Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach Aufforderung durch exali.at Änderungen der versicherten Risiken und des Umsatzes elektronisch mittels unserer Online-Jahresmeldung (Änderungsanzeige) anzuzeigen.

Unterlassen Sie die rechtzeitige Änderungsanzeige (Frist 3 Monate), ist der Versicherer berechtigt, anstelle einer möglichen Beitragsanpassung den für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarten Beitrag noch einmal zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.

2.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit

Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen (vgl. § 28 VVG).

3.1 Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles

Hat sich ein Versicherungsfall ereignet, ist exali.de ebenfalls auf Ihre Mitwirkung angewiesen.

Gemäß § 30 VVG in Verbindung mit den Webshop-Versicherungsbedingungen müssen Sie dem Versicherer oder exali.at daher den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, in Textform (gerne per Mail) melden.

Gemäß § 31 VVG in Verbindung mit den Webshop-Versicherungsbedingungen sind unter anderem folgende Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:

Folgende Umstände müssen Sie unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen:

  • ein gegen Sie gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren;
  • einen Mahnbescheid, Arrest oder Strafbefehl;
  • eine gerichtliche Streitverkündung, einstweilige Verfügung oder Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den:die Anspruchsteller:in;
  • ein selbstständiges Beweisverfahren.

Befolgung der Weisungen des Versicherers

Als Versicherungsnehmer:in sind Sie verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie müssen den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einsenden.

3.2 Folgen der Nichtbeachtung der Obliegenheiten im Schadenfall

Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.