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Consulting-Haftpflicht
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FAQ zur Consulting-Haftpflicht: Allgemein
Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Man kann diese Versicherung auch als Berufshaftpflichtversicherung für Berater:innen bezeichnen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beinhaltet ebenfalls eine Eigenschadenversicherung und Vertrauensschadenversicherung. Diese versichert Eigenschäden wie
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall. Dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (sogenannte Fake News) durch Dritte,
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z.B. Hackerschaden), (Vergütungsrechtsschutz);
- Wiederbeschaffung verlorener eigener schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung,
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz).
Vertrauensschäden
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter:innen (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung)
- Mehraufwendungen durch Betrug, Urkundenfälschung von Dritten und Social Engineering
Über die integrierte Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden aus der Tätigkeit als Berater:in (z. B. Unternehmensberater:in, Personalberater:in bzw. Coach).
Wichtige optionale Zusatzbausteine
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)
- D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)
- D&O-Versicherung für Interim Manager (IM-D&O)
- Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
- Mergers & Acquisitions Versicherung (M&A)
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter passiver Rechtsschutz).
Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen notwendig. Würde eine Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ohne jegliche Einschränkung des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.
All-Risk-Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit sogenannten All-Risk-Deckungen arbeiten. Dabei sind (vereinfacht gesprochen) alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Die Consulting-Haftpflicht erfüllt im wesentlichen vier Hauptaufgaben:
- Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
- Bei begründetem Anspruch die Zahlung von Schadenersatz (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
- Abwehr unberechtigter Ansprüche (der Versicherer führt für Sie, wenn nötig, einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten wie z. B. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten). Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz) oder bei einer ungerechtfertigten Aufrechnung von Schadenforderungen mit Ihrer Vergütung (Vergütungs-Rechtsschutz).
Man spricht in diesem Zusammenhang von passivem Rechtsschutz, siehe auch Frage 4.). - Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die fünf optionalen Zusatzbausteine reduzieren Sie das unternehmerische Risiko durch Ihr Beratungs-Business erheblich. Folgende Zusatzbausteine können Sie auswählen:
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC),
- D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O),
- D&O-Versicherung für Interim Manager (IM-D&O),
- Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD),
- Mergers & Acquisitions-Versicherung (M&A)
Folgende Eigenschäden sind fester Bestandteil der Consulting-Haftpflicht:
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall. Dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (so genannte Fake News) durch Dritte,
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z.B. Hackerschaden),
- Wiederbeschaffung verlorener eigener schriftlicher (auch elektronischer) Dokumente zur Auftragserledigung,
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz).
Vertrauensschäden
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter:innen (z.B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung)
- Mehraufwendungen durch Betrug, Urkundenfälschung von Dritten und Social Engineering
Die Abwehr von unbegründeten oder überhöhten Ansprüchen ist - neben der Abwicklung von begründeten Schäden - eine ebenso wichtige Leistungskomponente der Consulting-Haftpflicht. Da der Versicherer dabei auch Kosten wie z. B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.
Im Consulting-Bereich fällt dem passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit Beratungsverschulden oder Pflichtverletzungen als Interim Manager:in mit Organfunktion (bspw. Interims-Geschäftsführer:in) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadensverursachung.
Straf-Rechtsschutz
Sollte es im Zusammenhang mit einem Schadenfall zu einem Strafverfahren kommen, übernimmt der Versicherer auch die dafür notwendigen Kosten (Straf-Rechtsschutz).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (wegen eines Schadensereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann) für die Gerichtskosten sowie Kosten der Verteidigung.
Vergütungsrechtsschutz im Schadenfall
Sollte der:die Auftraggeber:in einen ungerechtfertigten Schadenersatzanspruch mit Ihrem ausstehenden Beraterhonorar oder Werklohn verrechnen, ersetzt der Versicherer die gesetzlichen Prozesskosten (z. B. Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Honorar- oder Werklohnforderung.
Insolvenzanfechtungs-Rechtsschutz
Versichert ist Ihre Honorar- oder Werklohnzahlung, die durch eine:n Insolvenzverwalter:in angefochten wird. Der Versicherer ersetzt – nach vorheriger Abstimmung – die entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit sowie die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Anfechtung.
Internet-Straf-Rechtsschutz
Versichert sind (unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten) die gesetzlichen Kosten der Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Passiver Rechtsschutz im Rahmen der D&O-Versicherung für Interim Manager (IM-D&O)
Die optionale D&O-Versicherung für Interim Manager (IM-D&O) beinhaltet ebenfalls den passiven Rechtsschutz. Dabei übernimmt der Versicherer für Sie als zeitlich begrenzt bestellte:r Geschäftsführer:in eines externen Unternehmens auch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bei Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung bis diese durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder eine anderweitige Vereinbarung festgestellt wurde.
Wir verwenden den Begriff Consulting-Haftpflicht als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten als Berater:in bzw. Consultant Rechnung zu tragen. Die Consulting-Haftpflicht enthält folgende Bausteine:
Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflichtversicherung
Unsere Consulting-Haftpflicht besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, der die beruflichen Risiken des Beraters versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die Consulting-Haftpflicht prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Da bei der Absicherung von freien Berufen (wie Architekten, Anwälten, Wirtschaftsprüfern etc.) für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann man die Consulting-Haftpflicht auch als Berufshaftpflichtversicherung für Berater:inne bezeichnen.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Consulting-Haftpflicht versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Beratungsgesellschaft entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV). Die Betriebshaftpflichtversicherung ist fester Bestandteil der Consulting-Haftpflicht, kann jedoch auch abgewählt werden, wenn z. B. bereits eine Vorversicherung besteht.
Dabei wird zwischen unechten und echten Vermögensschäden unterschieden: Unechte Vermögensschäden sind Folgeschäden eines Sach- bzw. Personenschadens; echten Vermögensschäden (reinen Vermögensschäden) geht kein Sach- bzw. Personenschaden voraus.
Bei Schäden durch Beratungsfehler handelt es sich in der Regel um echte Vermögensschäden, da der:die Berater:in weder eine Person noch eine Sache unmittelbar beschädigt.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Aufgrund fehlerhafter Einschätzung des Marktpotenzials (unzureichende Marktanalyse) durch den:die externe:n Berater:in wird die Produktion unnötig ausgeweitet. Dem Kunden oder der Kundin entsteht dadurch ein finanzieller Nachteil durch vergebliche Investitionen (= reiner Vermögensschaden). Die zu hohe Einschätzung des Personalbedarfs durch einen Consultant führt zu unnötigen Lohnkosten des:der Auftraggebenden. Diese Kosten stellen einen reinen Vermögensschaden dar.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden)
Sie beschädigen bei einem Seminar den Laptop eines:einer Teilnehmenden physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem:der Seminarteilnehmer:in ein finanzieller Nachteil, sprich Sachfolgeschaden.
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der Consulting-Haftpflicht
„Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung).
Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie z. B. Beratungsfehler.
Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den Baustein Büro- & Betriebshaftpflicht (BHV) der Consulting-Haftpflicht versichert.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den Baustein Büro- & Betriebshaftpflicht (BHV) der Consulting-Haftpflicht versichert.
Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler:innen, wie auch Privatpersonen, in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z. B. bei einer Hausratversicherung, kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme und nicht der einer (abstrakten) Deckungssumme verwendet.
In der Haftpflichtversicherung werden oft für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z. B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch Frage 10. Pauschale Versicherungssummen und 11. Maximierung der Versicherungssumme).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Frage 11.). Bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen wird nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zugrunde gelegt.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
- Deckungssumme für Personenschäden 3.000.000 Euro (pauschal)*
- Deckungssumme für Sachschäden 3.000.000 Euro (pauschal)*
- Deckungssumme für Vermögensschäden 500.000 Euro
- Die Deckungssummen sind 3-fach maximiert je Versicherungsjahr.
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 9.000.000 Euro für Personenschäden und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögensschäden.
*Im Versicherungsschein können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000 Euro.
Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Dreifache der Versicherungssumme begrenzt, sogenannte 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Frage 10.).
Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme/Deckungssumme 3.000.000 Euro (3-fach maximiert)
Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3.000.000 Euro, für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres jedoch maximal 9.000.000 Euro.
Sublimite sind Unterversicherungssummen, d. h. Reduzierungen der Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).
In der Consulting-Haftpflicht gibt es KEINE Sublimite in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Bei speziellen Deckungserweiterungen (die weit über den herkömmlichen Versicherungsschutz hinausgehen) bestehen jedoch Entschädigungsgrenzen z. B. für
- Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain
- Eigenschaden bei Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
- Kosten bei Reputationsschäden und Vertrauensschäden
- Wiederherstellungskosten bei Beschädigung oder Blockade der Webseite
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den:die Versicherungsnehmer:in an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der Consulting-Haftpflicht gibt es keine Selbstbeteiligung für Vermögensschäden, Personen- und Sachschäden.
Beim Zusatzbaustein Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) beträgt die Selbstbeteiligung für durch den Rücktritt des:der Auftraggebenden vom Projekt entstandene Kosten 10 % der vergeblichen Aufwendungen.
Für Kosten und Mehrkosten im Rahmen des optionalen Zusatzbausteins Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung gilt eine fixe Selbstbeteiligung von 1.000 Euro je Schadenfall.
Wenn Sie bei der Consulting-Haftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität.
Bei einem Drei-Jahres-Vertrag schränken Sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zugunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden (für Antragsteller:innen in Deutschland das deutsche Recht).
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer (Markel)
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.at seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:in ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Einschränkend muss man voranstellen, dass es exali.at nicht möglich ist, für den gesamten Versicherungsmarkt zu sprechen. Unter anderem werden – aus verständlichen Gründen – nicht alle Schäden publik gemacht. Zwei Schäden, die uns bekannt sind, möchten wir dennoch kurz schildern:
Die fehlerhafte Benchmarkstudie
Ein großes Telekommunikationsunternehmen lagerte seinen weltweiten IT-Service an einen IT-Dienstleister aus. Die versicherte Unternehmensberatung hatte den Auftrag, Benchmarking Studien über die ausgelagerten IT-Services zu erstellen. Eine dieser Studien ergab, dass die geleisteten IT-Services eines der Dienstleister zu teuer abgerechnet wurden, woraufhin das Telekommunikationsunternehmen den IT-Servicevertrag kündigte. Das ausgebotete IT-Dienstleistungsunternehmen war der Auffassung, dass die Studie fehlerhaft ist und führte daher einen Rechtsstreit. Dabei einigte man sich auf eine Schadenzahlung durch den Versicherer in Höhe von 2.500.000 Euro.
Missglückte Fusion
Ein M&A-Berater wurde mit der Betreuung der Fusion zweier Unternehmen beauftragt. Vor Abschluss der Fusion wurden vertrauliche Informationen über die Transaktion öffentlich bekannt, was zu einer deutlichen Minderung des Zielpreises führte. Dem M&A-Berater wurde das Projekt entzogen und er wurde auf 1.500.000 Euro verklagt. Der Versicherer begleitete den Berater nicht nur während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens, sondern deckte auch diesen am Ende vom Gericht festgesetzten Schadenersatz in Höhe von 1.000.000 Euro.
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