4 Risiken, die Onlinehändler:innen bei Verkaufsaktionen beachten sollten
Verkaufsaktionen fördern den Absatz
Im Einzelhandel gilt die Weihnachtszeit, also Ende November bis Ende Dezember, traditionell als die Zeit mit den höchsten Umsätzen – das ist auch im eCommerce-Bereich nicht anders. Um Verbraucher:innen auf den eigenen Onlineshop und das dortige Angebot aufmerksam zu machen, nutzen Onlinehändler:innen zahlreiche Marketingkanäle, wie Google Ads, Newsletter oder soziale Netzwerke. Neben Weihnachten gibt es aber natürlich – abhängig von Ihrem Angebot – auch weitere Anlässe, für lukrative Verkaufsaktionen wie etwa: Ostern, Sommer, Valentinstag, Black Friday, Schulanfang und so weiter.
Gerade im Onlinehandel boomt allerdings auch ein anderer Trend: Abmahnungen. In keinem anderen Bereich ist das Abmahnen der Konkurrenz so verbreitet wie im eCommerce – einige Jurist:innen und Verbände haben sogar ein komplettes Geschäftsmodell daraus gemacht. Wir haben uns mögliche Aktionen auf verschiedenen Marketingkanälen angesehen und zeigen Ihnen, welche Risiken Sie dabei im Blick haben sollten.
#1 Richtlinien für Werbung
Wer eine spezielle Verkaufsaktion veranstaltet, will diese natürlich auch entsprechend bewerben – sowohl im eigenen Onlineshop, als auch auf anderen Plattformen oder in sozialen Netzwerken. Bei der Bewerbung von Angeboten schießen manche Onlinehändler:innen aber auch gerne mal über das Ziel hinaus und prompt flattert eine Abmahnung ins Haus. Denn: Bei Werbemaßnahmen gibt es einige Punkte zu beachten, damit es sich nicht um irreführende (unlautere) oder gar strafbare Werbemaßnahmen handelt. Die wichtigsten Regeln für irreführende Werbung in Bezug auf Verkaufsaktionen sind:
Vorgaben für Rabattaktionen oder Sonderangebote
Lockangebote können hohe Strafen nach sich ziehen! Deshalb müssen Sie bei Rabattaktionen oder Sonderangeboten stets sicherstellen, dass Sie die angebotenen Produkte für einen angemessenen Zeitraum verfügbar haben. Angemessen ist in der Regel der Zeitraum von zwei Tagen nach Start der Aktion.
Aktionszeitraum muss immer angegeben sein
Jedes Angebot und jede Verkaufsaktion muss immer mit einem Start- und einem Enddatum versehen sein – und zwar auf allen Werbemaßnahmen!
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt immer dann vor, wenn in der Werbung eine Leistung herausgestellt wird, die eigentlich eine gesetzliche Verpflichtung darstellt. Zum Beispiel, wenn mit einer zweijährigen Herstellergarantie geworben wird, obwohl damit nur das gesetzliche Gewährleistungsrecht gemeint ist.
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung gilt immer dann als unlauter, wenn ein anderes Produkt so nachgeahmt und beworben wird, dass die Verbraucher:innen nicht mehr zwischen beiden unterscheiden können.
Falsche Alleinstellungsmerkmale
Dieses Verbot bezieht sich vor allem auf unwahre Behauptungen über die Marktstellung des Unternehmens. Sie dürfen demnach nicht fälschlicherweise angeben, dass Sie der/die einzige Importeur:in eines bestimmten Produktes wären. Auch die Behauptung, der Preis der angebotenen Produkte sei auf dem gesamten Markt gleich, wenn es nachweislich günstigere Angebote gibt, ist unzulässig.
Versteckte Kosten verschweigen
Es ist nicht erlaubt, eigene Dienstleistungen oder Produkte als kostenlos zu deklarieren, wenn das Angebot tatsächlich versteckte Kosten enthält. Wichtig ist aber: Wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung kostenlos anbieten, im Angebot aber auf weitere Kosten (zum Beispiel für Lieferung/Installation) hinweisen, ist dies zulässig.
Absicherung für Onlinehändler:innen
Im Bereich eCommerce gibt es einige Regelungen und Richtlinien zu beachten – nicht nur was das Wettbewerbsrecht betrifft, sondern auch im Bereich Datenschutz, Urheberrecht oder auch Markenrecht. Damit eine teure Abmahnung für Sie nicht geschäftsbedrohend wird, gibt es die Webshop-Versicherung über exali. Diese bietet Ihnen Schutz vor den speziellen Risiken des Onlinehandels wie Schadenersatzforderungen, Cybercrime oder Abmahnungen.
Ihre Vorteile mit der Webshop-Versicherung:
- Schutz vor Abmahnungen und Rechtsverletzungen
- Verstöße gegen Datenschutzgesetze (zum Beispiel EU-DSGVO) versichert
- Cyber-Drittschäden durch zum Beispiel Phishing-Attacken oder Ransomware versichert
- Produkthaftpflicht für Quasi-Hersteller:innen und Importeure
- Rechtsschutzfunktion inklusive Bußgeld- und Strafverfahren
- Versicherungsschutz weltweit
- Absicherung von Haftpflichtrisiken durch stationären Handel
- Besonders günstige Beiträge für Start-ups und Existenzgründer:innen
#2 Google Ads: Achtung Markenrecht
Im Onlinehandel kommt kaum jemand an Google Ads vorbei. Suchmaschinenwerbung - kurz SEA (steht für „Search Engine Advertising“) - ist für viele Händler:innen eine der effektivsten Möglichkeiten, um potenzielle Kundinnen und Kunden zu erreichen. Viele setzen dabei auf Keywords mit hohem Suchvolumen, die viel Traffic auf den eigenen Onlineshop garantieren. Nicht selten wird dabei die Reichweite bekannter Marken genutzt, um die Reichweite der eigenen Anzeige zu erhöhen. So werden Nutzer:innen, die nach eben diesen Marken suchen, dann die Webshops der Konkurrenz angezeigt. Etwas, dass die Markeninhaber:innen natürlich weniger gut finden und entsprechend auch abmahnen können.
Denn: Wer fremde Wortmarken in den eigenen Werbeanzeigen verwendet, begeht eine Markenrechtsverletzung - das gilt sowohl für den Anzeigentext als auch für die verwendeten Keywords und Metatags.
Diese Checkliste, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die bei der Erstellung von Google-Werbeanzeigen aus markenrechtlicher Sicht zu beachten sind.
#3 Vorsicht Bildrechte!
Verkaufsaktionen ohne Bilder? Undenkbar, vor allem online. Denn: Bilder wie Banner in Ihrem Online-Shop, in sozialen Netzwerken oder Werbeanzeigen auf anderen Plattformen sorgen für Aufmerksamkeit! Grundsätzlich gilt bei der Nutzung von Bildern: Niemals ohne das Einverständnis der Urheber:innen! Wenn Sie Bilder über Datenbanken wie Adobe Stock, iStock etc. nutzen, achten Sie außerdem darauf, dass die Nutzungsrechte alle Plattformen umfassen, auf denen Sie die Inhalte verwenden möchten. Oft sind nämlich nicht alle Plattformen - zum Beispiel Social Media - in den Nutzungsrechten enthalten.
Auch bei der Nutzung von Musik für Werbeclips in sozialen Netzwerken – beispielsweise für YouTube, TikTok oder Instagram, gibt es einiges zu beachten. Das Wichtigste können Sie in diesem Artikel nachlesen: Social Media: Das sollten Sie über lizenzpflichtige Musik wissen
#4 Gewinnspiele rechtlich sicher gestalten
Gewinnspiele sind nicht nur zu besonderen Anlässen – zum Beispiel in Form eines Online-Adventskalenders oder der digitalen Ostereiersuche – eine gute Möglichkeit, um Traffic und Reichweite für den eigenen Onlineshop zu generieren. Allerdings gibt es auch hier einige Punkte, die Sie im Blick haben sollten, um teure Abmahnungen zu vermeiden:
Kein Gewinnspiel ohne Teilnahmebedingungen
Egal, ob Sie Ihr Gewinnspiel im eigenen Online-Shop, auf der Website, im Newsletter oder in sozialen Netzwerken veranstalten: Sie müssen IMMER Teilnahmebedingungen dafür angeben und diese auch direkt beim Gewinnspiel angeben. Folgende Informationen gehören immer in die Teilnahmebedingungen:
- Teilnahmezeitraum (Beginn und Ende des Gewinnspiels)
- Veranstalter:innen des Gewinnspiels? (Ihr Unternehmen)
- Wer darf teilnehmen? Welche Einschränkungen gibt es?
- Wie kann man teilnehmen?
- Wann und wie werden die Gewinner:innen ermittelt?
- Wo werden sie bekannt gegeben? (DSGVO kritisch)
- Wie lange werden die Daten der Teilnehmer:innen gespeichert? (DSGVO kritisch)
Diese Bedingungen müssen klar und deutlich, leicht zugänglich und ständig verfügbar sein, und zwar dort, wo auch auf das Gewinnspiel selbst hingewiesen wird. Es reicht nicht aus, diese Informationen per E-Mail zu versenden oder zum Download anzubieten. Bei begrenztem Platz kann jedoch ein klarer Verweis (zum Beispiels ein Link direkt auf die Unterseite mit den übersichtlichen Bedingungen) Abhilfe schaffen.
Gewinnspiele rechtssicher veranstalten: Was erlaubt ist und was nicht.
Gewinnspiele auf Social Media
Veranstalten Sie das Gewinnspiel auf Ihren Social-Media-Kanälen, müssen Sie auch die Richtlinien der jeweiligen Plattform beachten. Meta hat beispielsweise umfangreiche Richtlinien für Promotions (dazu zählen laut Meta etwa Wettbewerbe, Gewinnspiele oder Geschenkaktionen) zusammengestellt. So dürfen sich Gewinnspiele auf Facebook beispielsweise nicht nur auf die eigenen Follower:innen beschränken, sondern müssen allen Nutzer:innen der Plattform die Teilnahme ermöglichen. Die Businessplattform LinkedIn verbietet in den eigenen Community-Richtlinien dagegen das Veranstalten von Gewinnspielen auf der Plattform komplett. Wenn Sie Gewinnspiele auf sozialen Netzwerken veranstalten möchten, sollten Sie daher immer folgende Punkte beachten:
- Informieren Sie sich zunächst, ob und welcher Form die Plattform Gewinnspiele zulässt
- Ob die Plattform spezielle Richtlinien für die Durchführung von Gewinnspielen hat
Die generellen Regeln für Gewinnspiele hinsichtlich Teilnahmebedingungen und DSGVO gelten zudem auch auf allen Social-Media-Plattformen. In diesem Artikel finden Sie alle Informationen dazu, wie Sie Gewinnspiele rechtssicher durchführen können: Marketingbooster Gewinnspiele.