Grafiker gegen FC Bayern: Ist eine Choreo aus der Fankurve urheberrechtlich geschützt?
Update: FC Bayern muss vor Gericht eine Niederlage einstecken
In dem Urheberrechtsstreit musste der FC Bayern vor dem Landgericht München I eine Niederlage einstecken. Das Gericht gab dem Grafiker recht: „Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben – in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ – handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk“, so das Gericht. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Sollte es das werden, hat der Grafiker einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandising-Artikeln gemacht hat und könnte entsprechenden Schadenersatz fordern.
Um was es in dem Urheberrechtsstreit geht, können Sie nachfolgend nachlesen:
Ribéry und Robben als Batman und Robin
Die ehemaligen Bayern-Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry als Superhelden Batman und Robin: Diese beeindruckende Choreografie zeigten die Bayernfans im April 2015 beim DFB-Pokal-Halbfinalspiel zwischen Bayern München und Borussia Dortmund in der Allianz Arena. Darunter stand der Slogan „The Real Badman & Robben“. Damit reagierte die Südkurve auf den Torjubel der BVB-Spieler Marco Reus und Pierre-Emerick Aubameyang, die in vergangenen Spielen ebenfalls Bezug auf Batman genommen hatten.
Dreister Grafik-Klau oder eigenständiges Werk?
Entworfen hat die Karikatur und den Slogan ein Grafiker. Und der sieht nun seine Urheberrechte verletzt. Denn Bayern München hat das Motiv nachzeichnen lassen und es gemeinsam mit dem Slogan für Merchandising-Artikel verwendet. Es handele sich dabei um „widerrechtliche Nachzeichnungen“, die Zeichnung und der Spruch seien urheberrechtlich schutzfähig, so der Vorwurf. Der FC Bayern ist da anderer Meinung: Es handele sich bei den Merchandising-Artikeln um eigenständige Werke, die von der Karikatur des Grafikers abweichen und der Slogan sei außerdem nicht schutzfähig. Ihm fehle es an der notwendigen Kreativität für die sogenannte Schöpfungshöhe. Der Streitwert für das Verfahren beträgt rund 68.000 Euro. Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 11. September verkündet.
Die unendliche Diskussion um die Schöpfungshöhe
Der FC Bayern beruft sich in dem Fall auf die sogenannte Schöpfungshöhe, die bei der Grafik und dem Slogan nicht ausreichend sei. Die Schöpfungshöhe ist ein Begriff, der im Urheberrechtsgesetz genannt wird. Sie gibt sozusagen den Grad der Kreativität an, die für ein Werk aufgewendet wurde. Denn nur Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen, sind urheberrechtlich geschützt.
Wann die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt, lässt sich leider pauschal nicht sagen, dies wird meist im Einzelfall von Gerichten entschieden. Grundsätzlich ist es aber so: umso komplexer und individueller das Design, umso höher die Wahrscheinlichkeit der Schutzfähigkeit.
Rechtsprechung zum Schutz von Grafiken und Designs
Anhand der Rechtsprechung lassen sich aber folgende Tendenzen zum Schutz von Grafiken, (Web-)Designs und Illustrationen ableiten:
- Lange Zeit differenzierten Gerichte bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe nach bildender und angewandter Kunst, was auf viel Kritik stieß. Demnach konnten Werke wie Gemälde schneller geschützt sein als „Gebrauchswerke“ wie Grafiken oder Illustrationen. Dieser Unterscheidung setzte der BGH (Bundesgerichtshof in Deutschland) jedoch ein Ende (Urteil vom 13.11.2013, Az: I ZR 143/12). In dem Verfahren ging es um einen Geburtstagszug einer Spielwarendesignerin. Der BGH entschied, dass an die angewandte Kunst bezüglich der Schöpfungshöhe keine besonderen Anforderungen mehr gestellt werden dürfen.
- Beim Schutz von Webdesigns zeigen bisherige Urteile, dass dort die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz hoch liegt. Verständlicherweise können übliche Bausteine einer Webseite wie das Warenkorbsystem nicht urheberrechtlich geschützt werden. Anders sieht es jedoch mit Fotos und Grafiken auf Websites aus. Diese können schneller die Schöpfungshöhe erreichen.
- Bei grafisch dargestellten Abläufen, zum Beispiel bei einer Gebrauchsanleitung, kommt es bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit auch darauf an, ob der Grafiker den Ablauf besonders verständlich und übersichtlich dargestellt hat. Auch hier kommt es auf die Beurteilung im Einzelfall an.
- Einzelne Piktogramme oder Icons sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, da hier die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
Wie können Grafiker und Webdesigner ihre Werke schützen?
Für Grafiker und (Web-)Designer gibt es verschiedene Möglichkeiten, ihre Designs schützen zu lassen:
Nationaler Schutz: Design beim Österreichischen Patentamt anmelden
Sie können zum einen ein Muster bzw. Design beim Österreichischen Patentamt eintragen lassen. Geschützt wird damit die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Wenn der Schutz in das Register des Österreichischen Patentamts eingetragen wird, gilt es innerhalb Österreichs für maximal 25 Jahre.EU-weiter Schutz: eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Wer sein Design einheitlich in der gesamten EU schützen lassen will, kann ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Dafür ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) zuständig.
Schutz durch Offenbarung: das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Außerdem gibt es noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses muss nicht eingetragen werden, sondern es entsteht durch Offenbarung des Designs. Das heißt, der Designer muss es der Öffentlichkeit in der EU zugänglich machen – und das ist gerade bei Webdesigns ja kein Problem. Zudem muss das Design eine gewisse Eigenart aufweisen, also sich von anderen unterscheiden. Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist jedoch beschränkt, der Entwerfer hat lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Das heißt, im Zweifel muss der Designer nachweisen, dass sein Design zuerst da war. Deshalb sollten Sie die Veröffentlichung Ihres Designs unbedingt dokumentieren. Der Schutz ist außerdem auf drei Jahre begrenzt.
Internationaler Schutz: Anmeldung beim WIPO
Darüber hinaus könne Designs auch international eingetragen werden. Dies erfolgt durch das sogenannte Haager System, das aus verschiedenen Akten besteht. Der Schutz gilt dann für diejenigen Mitgliedstaaten, die Sie bei der Anmeldung benennen. Die Anmeldung erfolgt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Was das Landgericht München im Fall des Grafikers gegen den FC Bayern München zur Schöpfungshöhe sagt, bleibt abzuwarten. Sie erfahren es natürlich an dieser Stelle.
Berufshaftpflicht schützt bei Urheberrechtsverletzungen
Egal ob Sie selbst Grafiker oder Webdesigner sind, oder ein anderes Business betreiben: Die Gefahr, gegen Urheberrechte anderer zu verstoßen, sei es mit dem eigenen Design oder dem Betrieb einer Website, besteht immer. Wenn Sie dann mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, steht die Berufshaftpflicht über exali.at an Ihrer Seite.
In allen unseren Versicherungen sind Rechtsverletzungen, wie beispielsweise Urheber-, Marken- oder Lizenzrechtsverletzungen, abgesichert. Im Fall von Schadenersatzforderungen oder Abmahnungen prüft der Versicherer erst einmal auf eigene Kosten, ob die Ansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt und berechtigte Schadenersatzforderungen bezahlt.
Die richtige Absicherung für Sie als Webdesigner oder Grafiker ist die Media-Haftpflicht über exali.at. Sie haben Fragen zur richtigen Berufshaftpflicht für Ihr Businessmodell? Dann rufen Sie uns einfach an, unsere Kundenbetreuer beraten Sie gerne individuell und persönlich.
Hier können Sie Ihren Beitrag für die Media-Haftpflicht in wenigen Schritten berechnen: