Abmahnung! Portalbetreiber nutzt Markenlogo ohne Einverständnis

Logos großer Marken schaffen Awareness bei der Zielgruppe und genießen großes Vertrauen. Allein deshalb hüten diese Unternehmen ihre Wort- und Bildmarken und setzen ihre Rechte daran notfalls auch mit juristischem Beistand durch. Das erfuhr auch ein Portalbetreiber, der das Logo einer Supermarktkette etwas unbedarft für seine Zwecke auf seiner Seite nutzte, ohne vorher die dafür notwendige Erlaubnis einzuholen. Wie das für ihn ausging, verraten wir in diesem Artikel.

Portalbetreiber missachtet Markenschutz

Ein Portalbetreiber, der auf seiner Seite die Angebote verschiedener bekannter Unternehmen miteinander verglich, nutzte sowohl das Logo als auch den Namen einer bekannten Supermarktkette gut sichtbar für einen seiner Beiträge. Er ging davon aus, dass dies im Rahmen seiner Tätigkeit auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Markeninhabers zulässig sei. Immerhin gibt es viele Vergleichsportale, in denen die Anbieter auch mit Logo dargestellt werden. Als er einige Wochen später seine Post durchging, war der Schreck groß: Der Brief einer Anwaltskanzlei befand sich darin. Die Supermarktkette wollte die unrechtmäßige Nutzung ihrer Wort- und Bildmarke nicht hinnehmen und mahnte den Portalbetreiber ab. Stolze 6.500 Euro Schadenersatz sollte ihn die unerlaubte Verwendung kosten.

Tipp:

Finden Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten, wirft das viele Fragen und Sorgen auf. Verfallen Sie trotzdem nicht in Panik. Unser Artikel Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig hilft Ihnen, angemessen mit dieser rechtlichen Auseinandersetzung umzugehen.

 

Nicht nur bei der Verwendung fremder Marken, sondern auch bei der Nutzung von Zitaten ist Vorsicht geboten. Worauf Sie achten müssen, lesen Sie im Artikel Zitatrecht: So zitieren Sie andere Werke korrekt.

Versicherer übernimmt die Verhandlungen

Der Betreiber des Portals reagierte umgehend. Um sein Business bereits im Vorfeld gegen teure Konsequenzen aufgrund beruflicher Versäumnisse abzusichern, hatte er eine Portal-Versicherung über exali abgeschlossen. Daher musste er diese Auseinandersetzung nun nicht allein bestreiten. Stattdessen schilderte er den Sachverhalt den Expertinnen und Experten der exali-Kundenbetreuung. Diese unterzogen den Fall einer eingehenden Prüfung, bevor sie ihn anschließend an den zuständigen Versicherer weiterleiteten.

Nach einigen Verhandlungen, die der Versicherer im Namen des Portalbetreibers übernahm, erklärten sich die rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Supermarktkette bereit, den Streit unter folgenden Bedingungen beizulegen: Der Betreiber des Portals sollte eine Strafzahlung für die unerlaubte Verwendung der Marke von 4.000 Euro leisten und zusätzlich die Anwaltskosten von 2.500 Euro tragen.

Hinweis:

Bei einer gerechtfertigten Abmahnung hat die oder der Abmahnende das Recht, die eigenen juristischen Kosten auf die Abgemahnten in Form von Schadenersatz umzulegen.

Diesem Vorschlag stimmten alle Beteiligten schließlich zu. Der Portalbetreiber unterschrieb die auf rechtliche Stolperfallen überprüfte Unterlassungserklärung. Die Schadensumme über 6.500 Euro wurde abzüglich der Selbstbeteiligung von 250 Euro vom Versicherer reguliert.

In diesem Fall konnte der Versicherer den Schaden zügig regulieren, da es sich ganz eindeutig um eine Markenrechtsverletzung durch den Portalbetreiber handelte. Denn auch, wenn er die Marke auf seiner Seite in ein positives Licht rückte, waren die Rechte der Supermarktkette verletzt – die Verwendung wäre ausschließlich mit der Einwilligung der Rechteinhaberinnen und -inhaber möglich gewesen.

Absicherung für Ihre speziellen Risiken

Als Betreiberin oder Betreiber eines Portals müssen Sie bei Ihrer Arbeit viele rechtliche Aspekte betrachten. Neben Abmahnungen aufgrund von Rechtsverletzungen drohen Ihnen beispielsweise auch Klagen wegen DSGVO-Verstößen sowie Eigenschäden an Ihrem Business – etwa Reputationsschäden durch die Verbreitung von Fake News auf Ihrem Portal.

Dagegen sichert die Portal-Versicherung über exali Sie ab. Bereits der Basisschutz enthält einen umfassenden Schutz vor Vermögensschäden sowie die Absicherung von Personen- und Sachschäden in Form einer Büro- und Betriebshaftpflicht. Stellen Dritte Ansprüche an Sie, werden diese vom Versicherer geprüft und übernommen, sofern sie berechtigt sind. Erweisen sich die Forderungen jedoch als überzogen, wehrt er sie in Ihrem Namen ab. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten im Kundenservice unter + 49 (0) 821 80 99 46 0 von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gern zur Seite. Oder Sie nutzen ganz einfach unser Kontaktformular.

6.500 Euro Schadenersatz für Portalbetreiber

Mit dieser Summe kam der Portalbetreiber allerdings noch recht glimpflich davon. Denn insbesondere große Unternehmen reagieren auf Markenrechtsverletzungen meist mit hohen Schadenersatzklagen. In vorliegenden Fall kam dem Portalbetreiber sein kooperatives Verhalten zugute. Er hatte die beanstandete Wort-Bild-Marke umgehend von seiner Seite entfernt. Allerdings fand sich der Name der Supermarktkette noch in einer Produktbezeichnung. Daher bestanden die Rechteinhaberinnen und -inhaber auf der Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die juristischen Vertreterinnen und Vertreter der Supermarktkette begründeten das mit der Tatsache, dass die verletzte Marke mit großem wirtschaftlichem Aufwand beworben wird und jedes Jahr hohe Umsätze erzielt. Da es sich die Supermarktkette jedoch nicht zum Ziel gesetzt hatte, die Existenz des Portalbetreibers zu gefährden und dieser sich kooperativ zeigte, gab sie sich mit einer Zahlung von 6.500 Euro und der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zufrieden.