Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Abmahnungen sind ein lukratives Geschäftsmodell – deshalb gibt es heute auch so viele Abmahnanwältinnen und /-anwälte, sowie Abmahnvereine, die diese massenhaft verschicken. Egal ob Selbständige, Freelancer:innen oder Unternehmen aller Branchen; die Angst vor Abmahnungen ist allgegenwärtig und sie ist nicht unberechtigt. Wir haben in diesem Artikel alle wichtigen Infos zum Thema Abmahnung zusammengetragen und klären unter anderem die Fragen, wer überhaupt abmahnen darf, welches die Folgen einer Abmahnung sind und wie Sie bei einer Abmahnung richtig handeln.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein Schreiben, in dem die Abgemahnten von Rechteinhaberi:innen, Wettbewerber:innen, deren Anwältinnen beziehungsweise Anwälten oder einem Verband aufgefordert werden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und sich dazu mit der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten. Außerdem wird die/der Abgemahnte aufgefordert, die Kosten für die Abmahnung, also die Rechtsanwaltskosten, zu bezahlen. Je nach Rechtsgebiet kann es auch sein, dass die Abmahner:innen Schadenersatz verlangt (zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen).

Wer darf überhaupt abmahnen?

Eine Abmahnung dürfen grundsätzlich nur die Inhaber:innen der Rechte, gegen die Abgemahnte verstoßen haben, aussprechen (zum Beispiel Urheber:innen oder Markenrechtsinhaber:innen) sowie deren gesetzliche Vertreter:innen und außerdem Verbraucherzentralen oder -verbände. Bei Wettbewerbsverstößen dürfen nur konkrete Konkurrent:innen (also Mitewerber:innen) und deren Vertreter:innen sowie Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern abmahnen.

Darüber hinaus sind auch Bundeskammern für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs oder der Österreichische Gewerkschaftsbund zur Klage befugt. Im Falle von irreführender Werbung kann auch der Verein für Konsumenteninformation einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Abmahnung durch Rechteinhaber:innen

Eine Abmahnung kann zum Beispiel wegen eines Urheber- oder Markenrechtsverstoßes erfolgen. In diesem Fall dürfen diejenigen, denen das Urheberrecht oder das Recht an der Marke gehört, die Abmahnung aussprechen oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Zum Beispiel können Fotograf:innen eines Bildes oder deren Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt die unrechtmäßige Verwendung eines Bildes abmahnen.

Abmahnung durch Mitbewerber:innen

Einen Wettbewerbsverstoß begehen Sie, wenn Sie etwas unterlassen, wozu Sie als Unternehmer:in verpflichtet sind, und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Das können beispielsweise eine unterlassene Preisauszeichnung, Nachahmung von Produkten oder irreführende Werbung sein. Wettbewerbsverstöße können daher durch Wettbewerber:innen abgemahnt werden – diese sind im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht) definiert als: „jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt“ (§14, 1 UWG). So dürfen beispielsweise Onlinehändler:innen einander wegen falscher Preisangaben abmahnen, „normale“ Verbraucher:innen oder Unternehmber:innen, die in einer anderen Branche tätig sind, jedoch nicht.

Internationale Abmahnungen

Ein Wettbewerbsverhältnis kann im Übrigen auch bestehen, wenn beispielsweise ein:e deutsche Onlinehändler:in ihr/sein Sortiment in Österreich (und der Schweiz) verkauft und sich dort eines Wettbewerbsverstoßes schuldig macht. Dieser kann wiederum von regional ansässigen Onlinehändler:innen oder Verbraucherzentralen, sowie Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Das ist beispielsweise ein Grund, warum es derzeit immer wieder zu deutsch-österreichischen Abmahnungen durch Wettbewerber:innen und Verbraucherverbänden kommt.

Abmahnung durch Verbraucherzentralen

Auch Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände können abmahnen. Verbraucherzentralen (Verbraucherverbände) setzen die Verbraucherschutzrechte durch. Sie haben die sogenannte Verbandsklagebefugnis, das heißt, sie dürfen Verstöße gegen die AGB und gegen das UWG abmahnen und gerichtlich dagegen vorgehen. Seit Anfang 2016 dürfen Verbraucherverbände auch bei Datenschutzvergehen, also DSGVO-Verstößen, abmahnen und klagen. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) bestätigte dies unlängst in seinem Urteil zur Meta Plattform Ireland Limited (ehemals Facebook Ireland). Hier hatte der die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) Klage gegen den Konzern eingereicht.

Folgen einer Abmahnung: Die Unterlassungserklärung

In einer Abmahnung werden Abgemahnte immer aufgefordert, die Abmahnkosten (also die Anwaltskosten der Abmahner:innen) zu bezahlen. In manchen Fällen wird auch Schadenersatz verlangt, beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen. Mit diesen einmaligen Kosten ist es aber (oft) nicht getan. Denn jede Abmahnung enthält außerdem die Aufforderung zur Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit sollen die Abgemahnten gegenüber den Gläubiger:innen (den Abmahnenden), bestätigen, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, dass gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Das Gefährliche dabei ist: Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, geben Sie damit ein Schuldanerkenntnis ab. Das heißt, Sie geben zu, dass Sie die Rechtsverletzung, die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird, begangen haben und diese nicht wiederholen werden. Wenn Sie das doch tun, egal ob bewusst oder unbewusst, müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen. Hinzu kommt, dass gegnerische Anwältinnen und Anwälte die Unterlassungserklärung oft viel zu weit fassen, das heißt, sie deckt am Ende wesentlich mehr ab als die ursprüngliche Rechtsverletzung. Dadurch wird es viel schwerer, sie einzuhalten und das Risiko für einen versehentlichen erneuten Verstoß ist hoch. Aus diesen Gründen sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung leichtfertig und ohne rechtliche Überprüfung unterschreiben.

Bei einer Abmahnung richtig handeln

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, gilt zuerst einmal: Bleiben Sie ruhig, handeln Sie nicht im Alleingang und vor allem: Unterschreiben Sie niemals einfach so die beigefügte Unterlassungserklärung. Denn damit unterschreiben Sie ein Schuldeingeständnis. Lassen Sie die Abmahnung immer von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt überprüfen und verhandeln Sie niemals selbst mit der Gegenseite. Warum das schnell schief gehen kann, zeigt dieser echte exali Schadenfall sehr deutlich: Markenrechtsverletzung: Ein IT-Dienstleister vergisst Markenrecherche. Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, melden Sie jede Abmahnung sofort dem Versicherer. Dieser prüft die Abmahnung für Sie und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

 

Wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren, haben wir auch in diesem Video noch einmal zusammengefasst:

 
 

Abmahnung versichern: Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen

Wenn Sie schon einmal abgemahnt wurden, dann kam unser Artikel für dieses Mal leider zu spät und wir konnten Ihnen nur mit Informationen rund um das Thema Abmahnung weiterhelfen. Aber Sie wissen jetzt, wie Sie bei einer Abmahnung richtig reagieren. Doch wäre es nicht schön, wenn Sie Abmahnungen in Zukunft gelassener entgegensehen könnten und sich andere darum kümmern würden? Das geht! Mit einer Berufshaftpflicht über exali Denn im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist. Er wehrt unberechtigte Forderungen ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.

 

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